16.11.2020 | Corona-Update #13: Neustarthilfe

Bitte prüfen Sie, welche Ansprüche Sie haben und stellen können, auch wenn die Höhe der Hilfe gering sein sollte. Auf der Website "Solo-selbständige in ver.di" ist eine umfangreiche FAQ einzusehen. ver.di hat einen „Excel-Rechner zur Neustarthilfe“ zur Verfügung gestellt, mit dem in einfacher Form die Berechnung etwaiger Ansprüchen im Rahmen der "Neustarthilfe" bis zu 5.000 Euro möglich ist. Ausschlaggebend ist der nachweisliche Umsatz (vor Steuern und Ausgaben!) 2019. Die "Neustarthilfe" kann für Lebenshaltungskosten sowie Betriebsausgaben genutzt werden. Sollten Sie coronabedingt Grundsicherung erhalten, kann der errechnete Anspruch ebenso geltend gemacht werden.

Link: Corona FAQ für Solo-Selbstständige ver.di ->

Auszug: FAQ ver.di

Die Neustarthilfe im Überblick:

  • Die Hilfe für Soloselbstständige ist ein Festbetrag von bis zu 5.000 €, der verwaltungstechnisch in die Überbrückungshilfe 3 integriert werden soll, obwohl es sich prinzipiell um zwei einzeln zu betrachtende Regularien handelt.
  • Die Neustarthilfe wird nur an jene gezahlt, die im Bezugszeitraum (normalerweise das Jahr 2019) hauptberuflich selbstständig waren.
  • Antragsberechtigt sind darunter die Solo-Selbstständigen, die keine Fixkosten geltend machen (können). Damit soll das Prinzip beibehalten werden, dass in die Überbrückungshilfe kein "Unternehmer*innenlohn" integriert wird.
  • Die Hilfe soll auch für den Lebensunterhalt verwendet werden können und (aufgrund ihrer Zweckbindung) nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
  • Wiviel ausgezahlt wird, ist im Normalfall abhängig von der Höhe des Umsatzes in 2019.
  • Die Neustarthilfe wird ausdrücklich als Vorschuss gezahlt, komplett behalten darf den nur, wessen Umsätze zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 im Vergleich zum Umsatz des Vergleichszeitraums (normalerweise das Jahr 2019) unter 50 % bleiben. Liegen sie darüber, sind die Gelder bis Ende 2021 ganz oder teilweise zurückzuzahlen:
    Beim Umsatz von 50 bis 70 % ein Viertel, zwischen 70 und 80 % die Hälfte, zwischen 80 und 90 % drei Viertel und darüber alles. Ergibt die Abrechnung Mitte nächsten Jahres eine Rückzahlung unter 500 € soll die Hilfe behalten werden dürfen.
  • Die Endabrechnung "durch Selbstprüfung" (Kontrollen sind angekündigt) sollen Solo-Selbstständige bis Ende 2021 erstellen. Dabei soll gelten - so verstehen wir die bisherigen Mitteilungen -, dass "etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren" sind, das aber nur für den Zahlungszeitraum gelten soll, nicht aber für den Referenzzeitraum.