Hinweis zur Rechtsbelehrung durch die IBB zu dem Antrag auf den Corona-Zuschuss bis zum 1.4.2020

Liebe Künstler*innen,

aufgrund zahlreicher Nachfragen in unserer Geschäftsstelle geben wir Hinweise zu den "Belehrungen", die die Investitionsbank Berlin (IBB), die diese an Antragsteller der Corona-Zuschüsse (sowohl Landes- als auch Bundesprogramm Anträge bis zum 1.4.2020) verschickt hat:

In der Belehrung heißt es: "Sie werden die Mittel zweckmäßig verwenden; d.h. einen Zuschussbetrag über 5000 EUR hinaus nutzen Sie ausschließlich zur Begleichung Ihrer fortlaufenden betrieblichen Ausgaben. Dies beinhaltet nur den Sach- und Finanzaufwand Ihres Gewerbes wie gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä. " (Bitte Markierung beachten!)

Alle, die einen Antrag auf die sogenannte Soforthilfe II (Landesprogramm) gestellt und 5.000 Euro Zuschuss pauschal erhalten haben, können diesen Betrag auch für das "eigene Gehalt" verwenden. Denn dort heißt es: "Kann ich vom Zuschuss auch meine Krankenversicherung, eigenes Gehalt bezahlen? Ja, vom Landeszuschuss (5.000 EUR) können Sie auch Personalkosten und Krankenversicherungskosten decken."

Haben Sie mehr als 5.000 Euro erhalten und neben der Soforthilfe II des Landes Berlin auch den Corona Zuschuss aus Bundesmitteln beantragt und erhalten, können Sie diesen Bundesmittel-Zuschuss ausschließlich für "Sach- und Finanzaufwand Ihres Gewerbes" bzw. für ihre Betriebsausgaben verwenden.

Wir hoffen, mit diesem Hinweis der Verunsicherung - mögliche Sanktionen betreffend - entgegenwirken zu können.

Geschäftsstelle
berufsverband bildender künstler*innen berlin e.V.,
28.04.2020

-> FAQ der IBB zu der Soforthilfe II zum Download

-> Antragsformular bis zum 01.04.2020 für die Zuschüsse zum Download