Einkommensteuer
Die meisten künstlerischen Berufe werden den freien Berufen zugeordnet. Freiberufler*innen unterliegen in Deutschland der Einkommenssteuer, d.h. sie müssen jährlich eine Einkommenssteuererklärung abgeben und Einkommenssteuer zahlen, sofern ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

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Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung)
Darüber hinaus müssen Freiberufler*innen Umsatzsteuer abführen. Allerdings können Freiberufler*innen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Kleinunternehmer*innen, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro eingenommen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen werden, können selbst entscheiden, ob sie Umsatzsteuer erheben und abführen.

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Zur Situation bei Kunstverkäufen mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen von 7% (für Künstler*innen) und 19% (für Galerien und Kunsthandel):

  • Umsatzsteuerpflichtige Künstler*innen verkaufen aus Ihrem Atelier an Privat oder auch an Institutionen für 7% MwSt.. (Diejenigen, die unter die Kleinunternehmerreglung fallen, schreiben Rechnungen ohne MwSt.!)
     
  • Künstler*innen vereinbaren mit Galerien oder dem Kunsthandel generell einen Nettopreis für ihre Werke und erhalten davon 50% (bzw. je nach Absprache). Auf den Endpreis für die Kund*innen werden die 19% der Händler zuzüglich berechnet. Das ergibt den Endpreis des Werks. Diejenigen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Kleinunternehmerreglung), berechnen dem Händler das Werk ohne MwSt., die Umsatzsteuerpflichtigen berechnen der Galerie + 7% MwSt. (Unabhängig von der Art der Zusammenarbeit zwischen Künstlern*innen und Galeristen*innen oder Händlern*innen, ob in Kommission oder Vertretung sollte immer eine vertragliche Vereinbarung über die betreffenden Kunstwerke geschlossen werden.)

Berechnungsbeispiel: Ein Kunstwerk kostet 2.000,00 Euro inkl. MwSt.

1. Verkauf aus dem Atelier: (Künstler*in ist umsatzsteuerpflichtig)

Umsatzsteuerpflichtige verkaufen direkt an Kunden für 2.000,00 Euro. Ihre Einnahme beträgt 1.869,16 Euro, 7% = 130,84 Euro MwSt. sind dem Finanzamt zu melden. Gezahlte Mehrwertsteuer für Material-, Atelierkosten etc. kann in der Umsatzsteuererklärung gegen eingenommene MwSt. (der Einnahmen) verrechnet werden.

2. Verkauf aus dem Atelier: (Künstler*in ist Kleinunternehmer*in)

Kleinunternehmer*in verkauft direkt an Kund*in für 2.000,00 Euro. Gezahlte Steuern für Material-, Atelierkosten etc. können nicht geltend gemacht werden.

3. Verkauf in der Galerie: (Künstler*in ist umsatzsteuerpflichtig)

Die Galerie verkauft an den Kund*in für 2.000,00 Euro. Die Galeristen zahlen 19% = 319,33 Euro MwSt.: 2.000,00 – 319,33 = 1680,67 Euro (Netto).
Umsatzsteuerpflichtige Künstler*innen erhalten in diesem Beispiel von Galerist*in 50% vom Netto + 7% MwSt.: 840,33 + 58,82 = 899,15 Euro. *1 (7% MwSt. muss abgeführt werden.)

Gezahlte Steuern für Material-, Atelierkosten etc. können gegengerechnet werden.

*1 Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auf den Verkauf vom Künstler*in an den Galeristen bleibt erhalten. (gilt auch für Bühnen- und Kostümbildner/innen)

4. Verkauf in der Galerie: (Künstler*in ist Kleinunternehmer*in)

Die Galerie verkauft an den Kund*in für 2.000,00 Euro, meldet dem Finanzamt 19% MwSt = 319,33 Euro und behält 840,33 Euro. Die Galerie ist vorsteuerabzugsfähig.
Künstler*in erhält vom Endpreis (2.000,00 Euro) 50% vom Netto = 840,33 Euro. (Rechnung ohne MwSt. bei Kleinunternehmerreglung)

Eine spürbare Erleichterung für Künstler*innen und Kunsthandel würde der geforderte und noch immer ausstehende "Anwendungserlass" für die Margensteuerreglung durch die Länder bedeuten.

Künstler*innen drucken für die eigene künstlerische Produktion: Dabei ist zu beachten, dass für den Verkauf der eigenen künstlerischen Druckerzeugnisse 7% MwSt. zu berechnen sind. *2

Künstler*innen drucken für Kollegen*innen und veräußern die Arbeiten bzw. setzen die Arbeitsleistung in Zahlung: dafür fallen 19% MwSt. an, sofern es sich um eine Dienstleistung handelt, das betrifft den Druck der künstlerischen Arbeiten ebenso wie den Verkauf.

Ab 2020 gilt: Es wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorausgegangenen Jahr nicht höher als 22.000 Euro lag und sich im laufenden Jahr voraussichtlich nicht auf mehr als 50.000 Euro belaufen wird (§ 19 Abs.1 Satz 1 UStG). Bisher lag die Grenze für das vorausgegangene Jahr bei 17.500 Euro.

Wer auf eine Umsatzbesteuerung nicht verzichten will, muss einfach weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen abgeben.

Ab 2020 erfolgt eine Anhebung der Pauschalen für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte auf 14 Euro und bei 24-stündiger Abwesenheit auf 28 Euro.