FAQ für Künstler*innen 

Soziale Notlage

Stiftung Sozialwerk

Die Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst ist eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie gewährt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Urhebern im visuellen Bereich finanzielle Unterstützung in persönlichen Notlagen, bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie im Alter. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

Die finanziellen Mittel fließen in drei verschiedene Fonds der Stiftung: 

•    Berufsgruppe I Bildende Künstler
•    Berufsgruppe II Fotografie, Grafik-Design, Illustration
•    Berufsgruppe III Film

Die Gelder erhält die Stiftung in erster Linie aus den Erträgen der VG Bild-Kunst für die Verwertung von Urheberrechten. Der an die Stiftung auszuzahlende Anteil wird im Verteilungsplan der VG Bild-Kunst festgelegt. Weitere Mittel erhält die Stiftung aus Spenden und Nachlässen.

Antragsstellung und Mittelvergabe

Die für einen Antrag auf Unterstützung notwendigen Antragsformulare stellt die Stiftung Sozialwerk zur Verfügung. Die gemeinsamen Unterstützungsrichtlinien der Stiftung Sozialwerk stehen zum Download bereit.

Grundsätzlich können alle Urheber*innen, die Mitglied der VG Bild-Kunst sind, und deren überlebende Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen einen Antrag bei der Stiftung Sozialwerk stellen, sofern sie die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Nicht antragsberechtigt sind in den Gremien der VG Bild-Kunst und der Stiftung tätige ehrenamtliche Mitglieder der VG Bild-Kunst. Bei Stellung eines Antrags ist zu beachten, dass die Leistungen der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst kein Ersatz für gesetzliche Sozialleistungen sind, sondern eine Hilfsleistung in Notfallsituationen von Urheberinnen und Urhebern. Soweit bereits Sozialleistungen wie zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt oder auch Grundsicherung im Rentenalter bezogen werden, ist der individuell notwendige Lebensunterhalt gesichert. Ergänzende Unterstützung durch die Stiftung Sozialwerk kann nur gewährt werden, wenn die zuständige Behörde bestätigt, dass die Unterstützung nicht auf ihre Sozialleistungen angerechnet wird.

Die folgenden Leistungen können bewilligt werden:

  1. Unterstützung in akuten Notfällen, z.B. durch einmalige oder befristete Hilfen als Überbrückungszahlungen zur Aufrechterhaltung bestehender Verpflichtungen, oder
  2. laufende Unterstützungen bei länger andauernder Bedürftigkeit oder bei Unterversorgung auf Grund von Unfall, Krankheit oder im Rentenalter und
  3. Unterstützung in Form von Darlehen.

Eine Unterstützung kann nur bewilligt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Nachweis der Urheber-Tätigkeit, der zu erbringen ist durch:

  • die Dokumentation der Tätigkeit im visuellen bzw. künstlerischen Sektor (zum Beispiel durch Vorlage von Ausstellungsverzeichnissen),
  • die Vorlage von Kopien geeigneter Dokumente (zum Beispiel Ausbildungsunterlagen oder Abschlusszeugnisse),
  • den Nachweis der Mitgliedschaft in einer anerkannten Berufsorganisation.

2. Der Nachweis der persönlichen Notlage:

  • Hierfür muss das vollständig ausgefüllte und gut leserliche Antragsformular zurückgesandt werden, die persönliche Vermögensverhältnisse müssen offengelegt werden und der Umfang des Unterstützungsbedarfs durch entsprechende Unterlagen (z.B. ärztliche Atteste, Unfallberichte, auch Kostenvoranschläge o.ä.) belegt werden.
  • Im Fall einer akuten Notlage muss auch diese durch geeignete Unterlagen belegt werden.

Patricia Tarlinsky, Geschäftsstelle Stiftung Sozialwerk
Tel.: 0228 91534 22, Fax: 0228 91534 39
E-Mail: tarlinsky@bildkunst.de
www.bildkunst.de

Deutsche Künstlerhilfe

Die Deutsche Künstlerhilfe hat nach dem Willen ihres Gründers Theodor Heuss die Aufgabe, Schriftsteller* und Künstler* aller Sparten, die mit ihrem Werk eine kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und die durch Krankheit, Alter oder widrige Umstände in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, finanziell zu unterstützen. Die Zuwendungen aus der Künstlerhilfe sind Ehrengaben des Bundespräsidenten und sollen Ausdruck des Dankes und der Anerkennung sein. Sie sind keine Sozialleistung im Sinne sozialrechtlicher Bestimmungen.

Die Deutsche Künstlerhilfe ist ein Zweckvermögen, das von dem jeweils amtierenden Bundespräsidenten treuhänderisch verwaltet wird. Der Bundespräsident bedient sich hierbei des Bundespräsidialamtes. Bund und Länder zahlen jährlich Zuschüsse. Außerdem fließen der Künstlerhilfe Spenden und zweckgebundene Geldbußen zu.

Im Hinblick auf die der Höhe nach begrenzten Mittel kann aus jedem Bundesland nur eine bestimmte Zahl von Schriftsteller* und Künstler* finanziell unterstützt werden. Die Unterstützungen werden je nach Vorschlag laufend (drei Zahlungen im Jahr) oder einmalig (Wiederholung möglich) gewährt. In besonderen Notlagen können Empfänger* von laufenden Unterstützungen daneben auch einmalige Sonderzuwendungen erhalten. Beim Ableben von laufend Betreuten erhält der hinterbliebene Ehegatte eine letztmalige Zuwendung als Beitrag zu den Bestattungskosten.

Das Vorschlagsrecht gegenüber dem Bundespräsidenten für die Unterstützung aus der Künstlerhilfe liegt bei den Kultusministerien bzw. -Senatoren der Länder für Schriftsteller/Künstler, die in dem betreffenden Land ihren Wohnsitz haben. Gegenüber den Ländern sind Verbände, Akademien und Einzelpersönlichkeiten vorschlags-berechtigt. Schriftsteller* und Künstler* können auch selbst um Unterstützung nachsuchen. Unmittelbar an den Bundespräsidenten oder das Bundespräsidialamt gerichtete Anträge werden den Ländern zur Prüfung übersandt.

Deutsche Künstlerhilfe
Bundespräsidialamt
Spreeweg 1, 10557 Berlin
Tel.: 030 2000-0, Fax: 030 2000-1999
E-Mail: poststelle@bpra.bund.de

Ansprechpartnerin für die Bildende Kunst in der Berliner Kulturverwaltung:
Simone Hahn Tel.: (030) 90228 534